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Das Eigengebot und das Schnäppchen – BGH urteilt zu Scheingeboten

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Die Firma eBay gehörte lange Zeit zu den Stars der New Economy, welche mit ihrem Geschäftsmodell nicht nur das Internet revolutionierte, sondern das Konsumverhalten einer Generation von Internetnutzern prägte. Allein eBay Deutschland hatte zeitweise ca. 20 Millionen Mitglieder. Dort wo viele Nutzer interagieren und miteinander Handel treiben, bleiben Streitigkeiten, die bisweilen auch vor Gericht ausgetragen werden, nicht aus. Und so mancher Rechtsanwalt versucht mit dem Tätigkeits- und/oder Interessensschwerpunkt „eBay-Recht“ seine besondere Kompetenz auf diesem Gebiet herauszustellen. In der Tat gibt es mittlerweile eine unübersichtliche Zahl gerichtlicher Entscheidungen, die Sachverhalte betreffen, welche „auf eBay“ ihren Anfang nahmen. So alltäglich geworden sind die Fälle, dass man sie – wenn überhaupt – häufig nur in der einschlägigen juristischen Literatur findet. Hin und wieder schaffen es solche Rechtsfälle bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH), was neben der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits sicher auch der Hartnäckigkeit der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien geschuldet ist.

Am 24.8.2016 war es wieder soweit. Mit Urteil vom 24. August 2016 – (Az. VIII ZR 100/15) bejahte der BGH einen Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers (sog. „Shill Bidding“).

Sachverhalt

Im Juni 2013 stellte der spätere Beklagte auf eBay einen gebrauchten Golf 6 in einer Internetauktion zum Verkauf und legte als Startpreis 1€ fest, welcher von einem unbekannt gebliebenen Bieter auch geboten wurde. Sodann stieg der spätere Kläger ein und blieb bis Auktionsende der einzige Fremdbieter. Der Beklagte gab währenddessen über ein zweites Benutzerkonto (was nach den einschlägigen eBay-AGB unzulässig ist) Eigengebote ab, welche der Kläger immer wieder überbot, und trieb so den Kaufpreis in die Höhe. Bei Auktionsende lag das höchste Eigengebot des Beklagten bei 17.000 €; der spätere Kläger erhielt damit den „Zuschlag“ nicht.

Einen Monat nach Auktionsende forderte der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben auf, das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 1,50 (!) Euro zu übereignen. Er war der Auffassung, den Pkw für 1,50 € – den auf 1 € folgenden nächsthöheren Bietschritt – ersteigert zu haben. Denn die unzulässigen Eigengebote des Beklagten und damit auch die Erhöhungsgebote des Klägers dürften nicht berücksichtigt werden. Nachdem der Beklagte ihm mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits veräußert zu haben, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz in Höhe von 16.500 €, was dem vom Kläger angenommenen Fahrzeugwert entsprach. Diesen Anspruch versuchte der Kläger sodann gerichtlich durchzusetzen, erstinstanzlich auch mit Erfolg (LG Tübingen 7 O 490/13). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart 12 U 153/14) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das OLG wertete das zuletzt vom Kläger abgegebenen Gebot als verbindlich, obwohl der Beklagte den Kaufpreis durch Eigengebote in die Höhe getrieben hatte. Im Ergebnis überstieg der Kaufpreis damit den vom Kläger als Schadenersatz geltend gemachten Verkehrswert des Fahrzeugs, so dass diesem aus der Nichterfüllung des Kaufvertrags kein Schaden entstanden sein könne. Der Kläger ging in Revision und der BGH entschied wiederum zu seinen Gunsten.

Entscheidungsgründe

Der BGH bestätigte zunächst seine seit langem geltende Rechtsprechung, wonach der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen keine Versteigerung gem. § 156 BGB darstellt, sondern sich vielmehr nach den allgemeinen Regeln (Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB) beurteilt. Der Beklagte gab durch Einstellen des Pkw zum Startpreis von 1€ ein Verkaufsangebot gem. § 145 BGB ab. Dieses richtete sich an den Bieter, der zum Ablauf der Auktion das Höchstgebot abgegeben haben würde. Die Eigengebote des Beklagten bleiben dabei unberücksichtigt, da bereits die Definition des Angebots nach § 145 BGB vorsieht, dass der Vertragsschluss stets „einem anderen“ anzutragen ist. Mithin konnte der Beklagte durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss bewirken. Das höchste Gebot gab damit der Kläger ab. Entgegen der Ansicht der Berufungsinstanz betrug dieses allerdings nicht 17.000 €, sondern nur 1,50 €. Auch wenn der Kläger sein Gebot immer wieder erhöhte, sah der BGH hierin keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichtete Annahmeerklärung. Vielmehr beschränkt sich der Erklärwert darauf, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben. Da vorliegend nur ein einziges reguläres Gebot in Höhe von 1 € abgegeben wurde, war der Kläger mit dem nächsthöheren Gebot von 1,50 € Höchstbietender. Der Vertrag ist auch nicht wegen des weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises sittenwidrig (§ 138 BGB), denn der besondere Reiz von Internetauktionen liegt auf Käuferseite darin, Auktionsgegenstände zu einem Schnäppchenpreis erwerben zu können. Außerdem dürfte eine Rolle gespielt haben, dass der Anbieter mit einem niedrigen Startpreis seinerseits einen Bieterwettstreit auszulösen versucht und damit im günstigsten Fall sogar einen höheren Preis als den Verkehrswert erzielt.

Fazit

Die Entscheidung des Falles liegt bisher nicht in gedruckter Form vor. Man darf auf die Urteilsbegründung gespannt sein. Mit der Entscheidung sucht der BGH eBay-Bieter vor Preismanipulationen durch Scheingebote zu schützen, denn in der Vergangenheit versuchten Verkäufer immer wieder durch Scheingebote die Preisentwicklung ihrer Auktionen zu manipulieren. Diesem Problem versucht eBay auch mit einer speziellen Software, welche die Suche nach verdächtigen Transaktionen erleichtert, Herr zu werden. Ist die Entscheidung damit also ein Sieg für ehrliche eBay-Nutzer und die Handelsplattform an sich? Auf den ersten Blick ja. Vielleicht ist mit dem Urteil auch ein Pỵrrhussieg errungen. Denn trotz vertretbarer Begründung des BGH ist hier der Umstand brisant, dass es sich beim Kläger um einen sog. Abbruchjäger handeln könnte. Dies legen zumindest die Feststellungen der Berufungsinstanz nahe („Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er in insgesamt 130 Fällen Schadensersatzansprüche infolge von eBay-Auktionen geltend gemacht, davon 97 im Rahmen gerichtlicher Verfahren. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle geht es um vorzeitig abgebrochene Auktionen…“). Das Vorgehen eines Abbruchjägers ist dadurch gekennzeichnet, dass er mit kleinem Einsatz in möglichst vielen Auktionen um teure Waren mitbietet und darauf hofft, dass das Höchstgebot möglichst gering bleibt und der Anbieter daher versucht, die Auktion abzubrechen, oder wie vorliegend das Gebot mit einem Zweitaccount in die Höhe zu treiben, und er (der Abbruchjäger) dies erkennt und später von dem Anbietenden Schadenersatz verlangt. Ob ein solches Verhalten hier vorlag und wenn ja, ob es sittenwidrig ist, hätte der BGH diskutieren oder, wenn nötig, zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen können. Dies bot sich schon deshalb an, weil der BGH zur gleichen Zeit in einem Parallelverfahren über einen ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden hatte. (BGH, Urteil vom 24. August 2016 – Az. VIII ZR 182/15). Nun mögen im vorliegenden Fall sowohl Käufer als auch Verkäufer, „Profis“ sein, die versuchen, eBay-Auktionen und die Regeln der Handelsplattform zu ihrem Vorteil auszunutzen. Im Rahmen erlaubter wirtschaftlicher Betätigung ist das ihr gutes Recht. Wo aber die Grenze liegt, hat der BGH möglicherweise zu einseitig zugunsten des Bieters beantwortet, obwohl er diese durchaus hätte ausloten können. Für eBay besteht damit die Gefahr, dass die Plattform insbesondere für Privatanbieter an Attraktivität verliert, wenn diese fürchten müssen, bei kleinen Fehlern in ihrem Angebot, mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert zu werden.

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