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Wir sind Technologierechtler, aber verstehen uns als full-service Rechtsanwälte für Startups und Gründer. So kommt es, dass wir bisweilen auch in Rechtsgebieten unterwegs sind, die eigentlich nicht zum Kern unserer Arbeit gehören. Wie hier: Unser Mandant war auf der Suche nach einer Wohnung in Berlin (oha!) auf ein Angebot des Immobilienmaklers CARAT 24 Immobilien GmbH gestoßen. Sanierter Altbau in Prenzlberg.

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Wir freuen uns über ein großartiges Projekt im Datenschutzrecht, an dem wir für unsere Mandantschaft arbeiten dürfen: Es geht um DPIA (Data Protection Impact Assessments, zu deutsch DSFA – Datenschutz-Folgeabschätzung).

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Ob bei der Überlassung von Software der Erwerber einen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes hat, ist auch im Jahr 2016 noch teilweise… „umstritten“, wie wir Juristen gerne sagen. Insbesondere bei der Entwicklung von Individualsoftware kommt es dabei auf eine sehr klare Vertragsgestaltung an.

Da Dennis und Andreas letztens mit dieser Materie beschäftigt waren, nehmen wir dies als Anlass ein bisschen darüber zu referieren – beginnend mit den Grundlagen:

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Eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Haftung für Hyperlinks hat unter Webseitenbetreibern für Aufsehen gesorgt. Entsetzen allenthalben. Sogar der Untergang des Internet wird beschworen und so manch einer, der mit den Untiefen des „Internetrechts“ vertraut ist, fragt sich: Was hat das Landgericht Hamburg denn nun schon wieder entschieden?

Die Entscheidung

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 0 402/16) stellt das LG Hamburg nicht nur klar, dass Betreiber von kommerzieller Webseiten überprüfen müssen, ob von ihnen verlinkte Seiten gegen das Urheberrechts verstoßen, sondern skizzierte auch den Umfang dieser Prüfpflichten.

Auf der Webseite, die der Antragsgegner verlinkte, war das Foto eines Gebäudes zu sehen, in welches Ufos hineinmontiert wurden, d.h. das Foto wurde nachträglich bearbeitet. Die Bearbeitung stammte jedoch nicht von dem Urheber des Fotos, sondern von einem Dritten. Der Fotograf hatte für das (unbearbeitete) Foto, das er ursprünglich auf Wikipedia veröffentlichte, eine CC-Lizenz erteilt, die Bearbeitungen erlaubt, sofern sie auch als solche kenntlich gemacht werden, was im vorliegenden Fall unterblieben ist. Weil der Antragsgegner von seiner Webseite auf das streitgegenständliche Foto verlinkte, forderte ihn der Fotograf – ohne Erfolg – auf, den Link zu entfernen. Der Webseitenbetreiber weigerte sich auch eine Unterlassungserklärung abzugeben, was den Fotografen dazu veranlasste mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber vorzugehen.

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Das U.S. Copyright Office hat neue Richtlinien für die Registrierung von „DMCA Agents“ in Kraft gesetzt. Bestehende Registrierungen sollten bis Jahresende erneuert werden und sind dann nur noch 3 Jahre gültig. Dies sorgt für Handlungsbedarf auch bei deutschen Anbietern.

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Das Buch „Online-Shops und Startups“ von Niko Härting ist 2016 im C.H. Beck Verlag erschienen.

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Schon gewusst? Auch die Frage, ob „Altweibersommer“ nicht eine beleidigende Diskriminierung betagter Damen ist, hat schon deutsche Gerichte beschäftigt. Die gute Nachricht bei schönem Wetter lautet: Nein.

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Die Firma eBay gehörte lange Zeit zu den Stars der New Economy, welche mit ihrem Geschäftsmodell nicht nur das Internet revolutionierte, sondern das Konsumverhalten einer Generation von Internetnutzern prägte. Allein eBay Deutschland hatte zeitweise ca. 20 Millionen Mitglieder. Dort wo viele Nutzer interagieren und miteinander Handel treiben, bleiben Streitigkeiten, die bisweilen auch vor Gericht ausgetragen werden, nicht aus. Und so mancher Rechtsanwalt versucht mit dem Tätigkeits- und/oder Interessensschwerpunkt „eBay-Recht“ seine besondere Kompetenz auf diesem Gebiet herauszustellen. In der Tat gibt es mittlerweile eine unübersichtliche Zahl gerichtlicher Entscheidungen, die Sachverhalte betreffen, welche „auf eBay“ ihren Anfang nahmen. So alltäglich geworden sind die Fälle, dass man sie – wenn überhaupt – häufig nur in der einschlägigen juristischen Literatur findet. Hin und wieder schaffen es solche Rechtsfälle bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH), was neben der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits sicher auch der Hartnäckigkeit der an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien geschuldet ist.

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Kunden der Telekom (und von T-Mobile) haben im Fall der Vertragsverlängerung möglicherweise massenhaft zu lange Vertragslaufzeiten. In einem Fall jedenfalls mussten wir die Telekom davon überzeugen, dass die von ihr berechnete Laufzeit falsch war – und ein Einzelfall scheint nicht sehr wahrscheinlich.

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Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz soll dem Verbraucherschutz dienen – tatsächlich schießt es über das Ziel deutlich hinaus und stellt Markteintrittshürden für StartUps mit gängigen Geschäftsmodellen auch völlig außerhalb der FinTech-Sphäre dar.

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