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DMCA Compliance: Neue Regelungen des U.S. Copyright Office betreffen auch deutsche Websites

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Website des U.S. Copyright Office

Das U.S. Copyright Office hat neue Richtlinien für die Registrierung von „DMCA Agents“ in Kraft gesetzt. Bestehende Registrierungen sollten bis Jahresende erneuert werden und sind dann nur noch 3 Jahre gültig. Dies sorgt für Handlungsbedarf auch bei deutschen Anbietern.

Haftungsprivilegierung nach dem DMCA

Der US-amerikanische Digital Millenium Copyright Act (DMCA) enthält die urheberrechtliche Haftungsprivilegierung und das Notice-and-Takedown-Verfahren für Diensteanbieter für (u.a.) benutzergenerierte Inhalte (User-Generated Content). Er entspricht insoweit – bei Unterschieden im Detail – ungefähr der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG bzw. Artikel 14 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG.

Zu den Unterschieden gehört, dass das amerikanische Verfahren stark formalisiert ist. Dies gilt einerseits für die Notices, die bestimmten Inhaltsanforderungen unterliegen und damit wesentlich strenger sind als die schiere Inkenntnissetzung nach deutschem und europäischem Recht (auch formwidrige DMCA-Notices dürfen allerdings nicht einfach ignoriert werden).

Die Formalisierung gilt indes auch für den Anbieter: Dieser muss eine entsprechende DMCA-Policy in Kraft setzen, die u.a. die Sperrung von Useraccounts im Wiederholungsfall vorsehen muss. Die Umsetzung (und nicht nur Existenz auf Papier) einer solchen Policy ist im Ernstfall nachzuweisen. Zu den Formalitäten gehört außerdem die Registrierung eines „Designated Agent“ beim U.S. Copyright Office, also eines besonderen Empfangsbevollmächtigten für DMCA Notices; dieser muss namentlich mit Kontaktdaten benannt werden. Nichteinhaltung der Formalitäten hat den Verlust der Privilegierung zur Folge.

Registrierung des Designated Agent

Bisher konnte der „Designated Agent“ auf einem Papierformular benannt werden, und die einmalige Registrierung genügte. Das ist nun nicht mehr so: Das für die Registrierung zuständige Copyright Office der Vereinigten Staaten hat mit dem heutigen 1. Dezember 2016 neue Verfahrensvorschriften in Kraft gesetzt, wonach die Registrierung nun online erfolgt, aber nur noch 3 Jahre gültig ist. Alte Registrierungen müssen erneuert werden.

Das gilt auch für deutsche Unternehmen, die mit benutzergenerierten Inhalten zu tun haben. Im Urheberrecht gilt nämlich das „Territorialprinzip„. Das bedeutet, in den USA gilt amerikanisches Urheberrecht, wenn die Inhalte von dort abrufbar sind; die in Deutschland verbreitete – aber nicht mal hier gesicherte – Doktrin, wonach die technische Verfügbarkeit nicht genügt, sondern es einer (auch) auf den US-Markt zielenden Zugänglichmachung bedarf, dürfte vor einem US-Gericht kein Gehör finden. Dazu kommt, dass die Haftungsrisiken in den USA noch höher sind als hierzulande (Stichwörter statutory damages, punitive damages), und dass die allermeisten (d.h., alle uns bekannten) deutschen Standard-Haftpflichtversicherungen Urheberrechtsverletzungen in den USA nicht abdecken.

Auch wenn das rechtliche Risiko hierauf nicht beschränkt ist, dürfte der Umfang des praktischen Risikos bei einem deutschen Anbieter letztlich auch davon abhängen, ob er amerikanische Nutzer hat, und/oder ob Werke amerikanischer Urheber von Benutzern hochgeladen werden.

Für eine individuelle Risikobeurteilung und DMCA-Compliance-Beratung sprecht uns gern an, wir helfen gern – wenn nötig in Zusammenarbeit mit den amerikanischen Kollegen in unserem Netzwerk.

 

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