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Falsche Vertragslaufzeiten bei der Telekom?

von

Niko Korte / pixelio.de

Kunden der Telekom (und von T-Mobile) haben im Fall der Vertragsverlängerung möglicherweise massenhaft zu lange Vertragslaufzeiten. In einem Fall jedenfalls mussten wir die Telekom davon überzeugen, dass die von ihr berechnete Laufzeit falsch war – und ein Einzelfall scheint nicht sehr wahrscheinlich.

Unser Mandant ist Verbraucher und Mobilfunk-Kunde der Telekom (T-Mobile). Er hatte ursprünglich einen bis August 2016 laufenden Vertrag. Im März 2016 „verlängerte“ der Mandant den Vertrag gegen ein neues Smartphone um 2 Jahre (Verlängern steht in Anführungszeichen, weil eigentlich ja ein neuer Vertrag abgeschlossen wird). Außerdem ist der Mandant dabei in einem höheren Tarif gewechselt.

Gerätepauschale bei Vertragsverlängerung

Für die Vorzeitigkeit der Vertragsverlängerung verlangt die Telekom eine sogenannte „Gerätepauschale“ (in diesem Fall etwa 30 Euro). Spätestens damit scheint die Sache klar: Der neue Vertrag läuft bis März 2018, oder?

Nicht so die Telekom: Nach dem Online-Kundencenter sollte der Vertrag bis August 2018 laufen. Der Mandant kündigte den Vertrag zu März 2018 und forderte die Telekom auf, die Kündigung zu bestätigen. Er verwies dabei auf die für den Laufzeitverlust des Altvertrages extra gezahlte „Gerätepauschale“ sowie darauf, dass die zweijährige Laufzeit ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zählt. Und er erntete eine Abfuhr durch den Telekom-Kundenservice: Die Kündigung wurde nur zum August 2018 bestätigt, die Laufzeit des neuen Vertrages beginne erst mit Ablauf des alten.

An diesem Punkt haben wir die anwaltliche Vertretung übernommen.

Maximale Laufzeit 24 Monate auch bei Vertragsverlängerung

Die Rechtslage ist eigentlich ziemlich klar: § 309 Nr. 9 BGB verbietet eine Laufzeit von über 24 Monaten in AGB bei Verbraucherverträgen. Nach der (zutreffenden) Kommentarliteratur zählen die 2 Jahre ab Vertragsschluss – und nicht ab einem erst in der Zukunft liegenden Leistungsbeginn. Die Vorschrift schützt die Dispositionsfreiheit des Verbrauchers in der Zukunft und wäre andernfalls nicht effektiv: Es wäre möglich, durch 50 aneinandergereihte, in der Zukunft beginnende Verträge, einen Verbraucher letztlich für 100 Jahre zu binden.

Besonders anschaulich erscheint das im diesem Fall, in dem auch noch in einen höheren Tarif gewechselt wurde: Der neue, teurere Tarif hat ja auch nicht erst nach dem alten Vertrag begonnen, sondern auf den wurde natürlich sofort umgestellt. An diesen wäre unser Mandant dann länger als 24 Monate gebunden gewesen (rechtlich dürfte es auf den Tarifwechsel wohl nicht ankommen).

Es gibt noch einen Clou im deutschen AGB-Recht: Wenn die von den Telekom-AGB vorgegebene Laufzeit unwirksam ist, dann gilt nicht das, was wirksam hätte vereinbart werden können, sondern das, was der gesetzliche Regelfall ist: Monatlich kündbar. Wir haben daher neben unseren Ausführungen den Vertrag auch noch zu Dezember 2016 gekündigt.

Nunmehr bewegt sich die Telekom: Die Vertragslaufzeit wurde bis März 2018 bestätigt und die Übernahme unserer Gebühren zugesagt. Aha.

AGB richtig, praktische Anwendung falsch – ein Zufall?

Über die Kündigung zu Dezember verliert die Telekom in ihrer Antwort kein Wort. Von einer Feststellungsklage haben wir gleichwohl abgeraten, denn: Tatsächlich ergibt sich die von der Telekom falsch berechnete Laufzeit nicht einmal aus ihren eigenen AGB! Da steht’s nämlich richtig drin: Vertragsannahme und Laufzeitbeginn mit Auftragsbestätigung.

Das alles wirft zwei Fragen auf:

  1. Warum fallen die im Kundencenter und (zunächst, ohne anwaltliche Intervention) vom Kundendienst berechnete und und die von den AGB vorgesehene Vertragslaufzeit auseinander? Wäre vielleicht denkbar, dass ein Unternehmen absichtlich die AGB so gestaltet, dass Wettbewerber und Verbraucherverbände nicht abmahnen (also rechtlich zulässig), aber eine andere Berechnungspraxis intern vorgibt?
  2. War unser Mandant ein Einzelfall? Oder ist die Vertragslaufzeit bei vielen tausend Kunden, die ihre Telekom-Verträge vorzeitig verlängert haben, falsch berechnet?

Über Erfahrungsberichte zur zweiten Frage freuen wir uns.

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