Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz soll dem Verbraucherschutz dienen – tatsächlich schießt es über das Ziel deutlich hinaus und stellt Markteintrittshürden für StartUps mit gängigen Geschäftsmodellen auch völlig außerhalb der FinTech-Sphäre dar.
Der Gesetzgeber will mit dem ZAG Verbrauchern helfen. So sollen Dienste, die Zahlungen abwickeln, einer besonderen Aufsicht durch die BaFin unterliegen und bestimmte organisatorische Auflagen (insbesondere im Bereich des Risikomanagements) erfüllen.
Dass diese regulatorischen Anforderungen für StartUps im Bereich FinTech gelten können, leuchtet schnell ein. Wessen Geschäftsmodell darauf basiert, Finanzdienstleistungen anzubieten, der unterliegt auch der besonderen Aufsicht für Finanzdienstleister.
Weniger bekannt ist: Die regulatorischen Anforderungen des ZAG finden auch Anwendung auf Dienste, die mit FinTech gar nichts zu tun haben. Die BaFin überwacht somit potenziell auch StartUps, die ganz „normale“ Geschäftsmodelle haben.
Das Problem…
Eine Anwendbarkeit des ZAG kommt nämlich immer dann in Frage, wenn das StartUp z.B. als Vermittler auftritt und Geld durchleitet. Das betrifft alle Geschäfsmodelle, bei denen das StartUp eine Plattform betreibt, über die Verträge geschlossen werden. Das kann die Vermittlung auf einer Art „Marktplatz“ im Web genauso sein wie die Vermittlung einer Dienstleistung über eine App. Wenn dann auch die Zahlung über den Dienst abgewickelt wird – wegen des einfachen Abzugs einer Provision ein naheliegendes und gängiges Geschäftsmodell – ist man im Grunde erstmal „drin“ im ZAG.
… die Lösung?
Ob man wieder heraus kommt, hängt von einer sehr sorgfältigen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen allen Beteiligten (StartUp, Anbieter, Endkunde) ab – und davon, was für Anbieter überhaupt beteiligt sind (gewerbliche?). Das ZAG kennt einige Ausnahmen, die muss man aber mit großer Umsichtigkeit nutzen. Einige dieser Ausnahmen führen bei unsorgfältiger Gestaltung dazu, dass man vom Regen in die Traufe, nämlich in den Anwendungsbereich der „richtigen“ Bankenregulierung (KWG) kommt.
Wir (genauer gesagt, Laura und Dennis) haben in letzter Zeit mehrere StartUps zu diesen Fragen beraten und entsprechende Lösungsansätze entwickelt. StartUps sollten auf professionelle anwaltliche Beratung zu diesem Thema setzen. Die Aufsicht und eventuelle Strafen der BaFin sind unangenehm. Es sollte auch davon abgesehen werden, die BaFin aus eigener Initiative um eine „Prüfung“ des Geschäftsmodells zu bitten; dies dürfte im Regelfall sowohl die Unklarheiten als auch die Riskiken nur erhöhen.