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Untergang des Internet oder bedauerlicher Einzelfall – Haften kommerzielle Webseiten für Hyperlinks?

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Eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Haftung für Hyperlinks hat unter Webseitenbetreibern für Aufsehen gesorgt. Entsetzen allenthalben. Sogar der Untergang des Internet wird beschworen und so manch einer, der mit den Untiefen des „Internetrechts“ vertraut ist, fragt sich: Was hat das Landgericht Hamburg denn nun schon wieder entschieden?

Die Entscheidung

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 0 402/16) stellt das LG Hamburg nicht nur klar, dass Betreiber von kommerzieller Webseiten überprüfen müssen, ob von ihnen verlinkte Seiten gegen das Urheberrechts verstoßen, sondern skizzierte auch den Umfang dieser Prüfpflichten.

Auf der Webseite, die der Antragsgegner verlinkte, war das Foto eines Gebäudes zu sehen, in welches Ufos hineinmontiert wurden, d.h. das Foto wurde nachträglich bearbeitet. Die Bearbeitung stammte jedoch nicht von dem Urheber des Fotos, sondern von einem Dritten. Der Fotograf hatte für das (unbearbeitete) Foto, das er ursprünglich auf Wikipedia veröffentlichte, eine CC-Lizenz erteilt, die Bearbeitungen erlaubt, sofern sie auch als solche kenntlich gemacht werden, was im vorliegenden Fall unterblieben ist. Weil der Antragsgegner von seiner Webseite auf das streitgegenständliche Foto verlinkte, forderte ihn der Fotograf – ohne Erfolg – auf, den Link zu entfernen. Der Webseitenbetreiber weigerte sich auch eine Unterlassungserklärung abzugeben, was den Fotografen dazu veranlasste mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber vorzugehen.

In der einstweiligen Verfügung gab das Gericht dem Fotografen recht und entschied, dass Betreiber, die ihre Webseiten mit Gewinnerzielungsabsicht (kommerziell) betreiben, verpflichtet sind, auf von ihnen verlinkten Internetangeboten zu überprüfen, ob dort bereitgestellte Inhalte urheberrechtlich zulässig bereitgestellt wurden. In der ausführlichen Entscheidungsbegründung bezieht sich das LG auf die EuGH Entscheidung C‑160/15 (GS Media) vom 8. September 2008. Der EuGH hatte in dem Verfahren bejaht, dass das Setzen eines Hyperlinks eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe sein kann, und es im Einzelnen darauf ankäme,

„ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.“

Das Landgericht sieht diese Bedingungen als erfüllt an. Hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht und Zumutbarkeit der Prüfung verlinkter Inhalte komme es nicht auf den einzelnen Link, sondern auf die Webseite als Ganzes an. Es reiche aus, wenn die „Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient“.

Und Nun?

Weil der Antragsgegner die einstweilige Verfügung akzeptierte ist sie nun in der Welt. Zu einer Hauptverhandlung und weiteren Rechtsmitteln wird es nicht mehr kommen. Dabei wäre es gut, hätte sich ein höheres Gericht, der nun verursachte Unsicherheiten angenommen. Denn immerhin ist die vorliegende Entscheidung die erste, welche sich mit der Anwendung des EuGH Urteils auseinandersetzt. Klar ist dabei wohl, dass das LG Hamburg die Voraussetzungen, die der EuGH aufstellte, sehr weit interpretiert. Bei dem Sachverhalt, welcher der EuGH-Entscheidung zugrunde lag, ging es um eine niederländische Website, die bisher unveröffentlichte Bilder des Magazins Playboy verlinkte. Der EuGH mag hier zwar mit Blick auf das Ergebnis argumentiert haben. Jedoch ist nicht zu beanstanden, dass er verhindern wollte, dass Seitenbetreiber absichtlich und offensichtlich Haftungsregeln umgehen, indem sie urheberrechtswidrige Inhalte nicht direkt anzeigen, sondern verlinken. Der Fall, der nun beim LG Hamburg zur Entscheidung anstand lag völlig anders. Das verlinkten Material war nicht, wie in der EuGH Entscheidung, offensichtlich urheberrechtswidrig veröffentlicht worden. Der Berechtigte war vielmehr nicht nur mit der Veröffentlichung des Fotos einverstanden, sondern auch mit dessen Bearbeitung. Die Rechtsverletzung erschöpfte sich darin, dass die Bearbeitung lediglich nicht gekennzeichnet war. Auch wenn der Verstoß gegen die Bedingungen der CC-Lizenz zweifellos eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, überdehnt das LG hier die Prüfungspflichten des Linksetzers. Dem LG eröffnete sich hier die Gelegenheit, klarzustellen, dass der Verstoß gegen Lizenzbedingungen – was sogar für Rechtskundige schwer festzustellen ist – anders zu bewerten ist, als das Verlinken auf offensichtlich rechtswidriges Fotomaterial.

Ob diese Entscheidung bestand hat, oder in anderer Form alsbald von einem dazu berufenen Gericht korrigiert wird, wird sich zeigen. Verunsicherung und Kopfschütteln verursacht hat das LG Hamburg allemal.

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