13. Dez 2016 /
von Redaktion
Eine neue Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Haftung für Hyperlinks hat unter Webseitenbetreibern für Aufsehen gesorgt. Entsetzen allenthalben. Sogar der Untergang des Internet wird beschworen und so manch einer, der mit den Untiefen des „Internetrechts“ vertraut ist, fragt sich: Was hat das Landgericht Hamburg denn nun schon wieder entschieden?
Die Entscheidung
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 310 0 402/16) stellt das LG Hamburg nicht nur klar, dass Betreiber von kommerzieller Webseiten überprüfen müssen, ob von ihnen verlinkte Seiten gegen das Urheberrechts verstoßen, sondern skizzierte auch den Umfang dieser Prüfpflichten.
Auf der Webseite, die der Antragsgegner verlinkte, war das Foto eines Gebäudes zu sehen, in welches Ufos hineinmontiert wurden, d.h. das Foto wurde nachträglich bearbeitet. Die Bearbeitung stammte jedoch nicht von dem Urheber des Fotos, sondern von einem Dritten. Der Fotograf hatte für das (unbearbeitete) Foto, das er ursprünglich auf Wikipedia veröffentlichte, eine CC-Lizenz erteilt, die Bearbeitungen erlaubt, sofern sie auch als solche kenntlich gemacht werden, was im vorliegenden Fall unterblieben ist. Weil der Antragsgegner von seiner Webseite auf das streitgegenständliche Foto verlinkte, forderte ihn der Fotograf – ohne Erfolg – auf, den Link zu entfernen. Der Webseitenbetreiber weigerte sich auch eine Unterlassungserklärung abzugeben, was den Fotografen dazu veranlasste mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber vorzugehen.